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Hoffnungsfroh gespannt mit RingWo findet man den Hinweis auf den Minjob im SGB II?

Vorab: der Begriff des Minijobs gehört zwar zum Allgemeingut - so nennt sich die zuständige Stelle der Knappschaft auch Minijobzentrale - der amtliche Begriff lautet jedoch

Geringfügige Beschäftigung

Im § 11 b SGB II sind die Freibeträge für Einkommen genannt.

Zum 01.07.2023 kam hier ein neuer Absatz 2 b hinzu - Wortlaut:

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die 
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, 
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, 
3. einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz nachgehen oder 
4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende  der Schulausbildung folgenden Monats.

Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) ...
[seit 1. Juli 2023]


Wo steht was was von Minijob?

Wenn Sie wissen, dass der Hinweis: Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches den Minijob meint, ist alles auf einmal sehr einfach...

Und wo steht was von 520,- €  538,- €?

Wenn Sie den Geldbetrag suchen: nirgends.

In Absatz 1a ist alles erklärt:

(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Rechenbeispiel:

bis 31.12.2023 - 12,- € Mindestlohn x 130 = 1.560 : 3 = 520,- €

seit 01.01.2024 - 12,41 € Mindestlohn * 130 = 1:613,3 . 3 = 537,76 - (auf volle Euro aufgerundet) 538,- €

Warum multipliziert mit 130 und dann durch 3 dividiert?

Die Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit ist maximiert auf 10 Stunden. Teilen Sie die 130 durch 10, entsteht die Zahl 13 - die durch 3 geteilt ergibt 4,333 periodisch - das ist das Ergbnis, wenn Sie 52 Wochen durch 12 Monate teilen.

Adalbert Jablonski
Project Coordinator

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Ferienjobs für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Wo findet man den Hinweis auf die Anrechnungsbefreiung für Ferienjobs im SGB II?

Wenn Sie erwarten, dies bei Freibeträgen im § 11 b SGB II finden, haben Sie logisch gedacht - befinden sich aber auf dem Irrweg.

Ferienjobs gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen

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