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Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erhalten?

Adalbert Jablonski denkt nach

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Im Absatz 2 steht, dass dem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

Hier entstehen immer wieder Irritationen, wir fassen die momentane Rechtslage unverbindlich zusammen.

Das BAMF formuliert in seinen wichtigen Informationen (bitte klicken), was alles für den Aufenthalt in Deutschland und insbesondere die Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.

Als Beispiel wird hier aufgezählt, dass

  • man keine Vorstrafen haben darf
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen muss
  • den Lebensunterhalt eigenständig sichern können muss
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs reicht in der Regel, die Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Beim Lebensunterhalt entsteht regelmäßig Panik bei den Betroffenen, weil sie nicht wissen, wie Sie die hohe Hürde – je nach Familiengröße kommen schon einmal 3.000,- € Monatsverdienst zusammen – nehmen sollen.

Ein Blick ins Gesetz hilft dabei:

Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) beschreibt im § 2 Absatz 3 - Begriffsbestimmungen, dass als Beweis eines gesicherten Lebensunterhalts eine

ausreichende Krankenversicherung bestehen muss (ist bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung automatisch gegeben) und man ansonsten

ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln sein Leben bestreiten kann.

Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von

  1. Kindergeld
  2. Kinderzuschlag
  3. Erziehungsgeld
  4. Elterngeld
  5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
  6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
  7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Nicht explizit erwähnt hierbei ist das Wohngeld, hierüber aber gibt es ein Schreiben des Bundesministerium des Inneren vom 25.02.2014, wonach der Bezug von Wohngeld ähnlich zu bewerten ist.

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Wo findet man den Hinweis auf den Minjob im SGB II?

Vorab: der Begriff des Minijobs gehört zwar zum Allgemeingut - so nennt sich die zuständige Stelle der Knappschaft auch Minijobzentrale - der amtliche Begriff lautet jedoch

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