"Vielleicht müssen Sie Ihre Steuer erklären"

Hoffnungsfroh gespannt mit Ring

Falls Sie eine Steuererklärung machen wollen, gibt es im Großen und Ganzen 3 Möglichkeiten

  1. Sie beauftragen einen Rechtskundigen - in der Regel einen Steuerberater oder Anwalt
  2. Sie werden Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein
  3. Sie kaufen für kleines Geld eine Software

Steuerberater

Aus meiner Erfahrung ist es im Moment sehr schwierig, einen Steuerberater zu finden.
Einige Steuerberater geben altersbedingt auf, weil sie keinen Nachfolger finden, andere Steuerberater haben noch nicht mal Kapazitäten frei, um lukrative Geschäftskunden neu anzunehmen.

Lohnsteuerhilfevereine

Sie werden Mitglied und zahlen jährlich zwischen 39,- € und 399,- € - je nach Einkommen. Ich vermute, dass Sie bei 2.600 € brutto wohl bei rund 150,- - 200,- € Beitrag liegen.
Auch hier besteht das Problem, dass gerade dann, wenn Sie "auf den letzten Drücker" Hilfe brauchen, gleichzeitig viele andere auch kommen und Sie es schwer haben werden, angenommen zu werden.

Software

Hier gibt es viele Anbieter von Software - ich habe erste Erfahrungen mit WISO Steuer gemacht - sicherlich gibt es auch andere Anbieter, die gut sind.
In Bezug auf WISO Steuer kann ich Ihnen als Erfahrung mitgeben: Es ist einfacher, als Sie gedacht haben.
So gibt es z. B. ein Modul, das Sie im Rahmen eines Interviews durch die ganzen Formulare durchführt und Ihnen mit Hilfen und Erklärungen zur Seite steht.
Diese Software lässt die Bearbeitung auch mit einem Smartphone zu - hiervon bin ich aber kein Freund: Die Übersichtlichkeit auf einem großen Bildschirm macht die Arbeit mit der Software deutlich einfacher.
Im Folgejahr können Sie die Grunddaten der Erklärung des Vorjahres automatisch übernehmen lassen, ebenfalls die Bescheinigungen des Finanzamts herunterladen, dann ist die nächste Steuererklärung fast schon fertig.
WISO Steuer kostet zwischen 35,- und 45,- € jährlich - kommt darauf an, wo man es bestellt.
 

Aktuell sind 348 Gäste und ein Mitglied online

Minijob* für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Wo findet man den Hinweis auf den Minjob im SGB II?

Vorab: der Begriff des Minijobs gehört zwar zum Allgemeingut - so nennt sich die zuständige Stelle der Knappschaft auch Minijobzentrale - der amtliche Begriff lautet jedoch

Geringfügige Beschäftigung

Im § 11 b SGB II sind die Freibeträge für Einkommen genannt.

Weiterlesen: Minijob* für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Ferienjobs für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Wo findet man den Hinweis auf die Anrechnungsbefreiung für Ferienjobs im SGB II?

Wenn Sie erwarten, dies bei Freibeträgen im § 11 b SGB II finden, haben Sie logisch gedacht - befinden sich aber auf dem Irrweg.

Ferienjobs gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen

Weiterlesen: Ferienjobs für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei